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Cake day: June 12th, 2023

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  • Es ist offensichtlich, dass Verantwortung für “ca. 100 Mitarbeiter” und das Deklarieren als “smartesten Personalverwalter” völlig irrelevante Merkmale sind.

    Die Aussage ist nämlich falsch. Es gilt grundsätzlich, dass die “nähere” Regelung anzusetzen ist. Also Tarifvertrag vor Bundesgesetz und Vertrag vor Tarifvertrag. Dabei gilt aber das Günstigerprinzip, also es können keine Verschlechterungen integriert werden.

    Beispiel: Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Tage bei 6 Tagen pro Woche. Wenn im Vertrag nun 30 stehen, gilt der Vertrag. 18 Tage wären unzulässig und es gälten weiterhin die 24 Tage.

    Ob eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit als ungünstiger angenommen würde in der Rechtsprechung, ist sicher umstritten.